A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 18'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 3. zur Bezahlung von 5/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).