433 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 1'464.75 (Differenz volles Honorar) sei aufzuheben. 6. Ziffer V / 1-3 des Urteilsdispositivs seien vollumfänglich aufzuheben und dem Beschuldigten auferlegte Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin 2 (CHF 3'306.00 und 4'423.30) sowie die Genugtuungszahlung gegenüber der Privatklägerin 1 (CHF 6'000.00) seien abzuweisen. 7. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 auszurichten. 8. Die eingereichte Honorarnote der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei zu genehmigen.