138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Entschädigung für die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 seien vollumfänglich endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die gemäss Ziffer IV / 3 des Urteilsdispositivs dem Beschuldigten auferlegte Entschädigungspflicht gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 1'464.75 (Differenz volles Honorar) sei aufzuheben.