3. Die gemäss Ziffer IV / 1 des Urteilsdispositivs dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die gemäss Ziffer IV / 3 des Urteilsdispositivs dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 i.V.m.