5 4. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und in Anwendung von Art. 344 StPO ein Würdigungsvorbehalt betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (nachfolgend AKS) hinsichtlich Art. 191 StGB (Schändung) angebracht (pag. 720 f.).