geltend gemachten Tatsache. Weiter wurden die Straf- und Zivilklägerin sowie der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 723 ff.; pag. 733 ff.). Bei der Befragung des Beschuldigten wurde von Fürsprecherin C.________ ein anonymes, undatiertes Schreiben, das an die Straf- und Zivilklägerin gerichtet und an ihre Vertreterin adressiert ist, verwendet (pag. 761 f.). Dieses wurde zu den Akten erkannt, an der Verhandlung von der beigezogenen Übersetzerin zusammengefasst übersetzt, die Übersetzung aufgezeichnet und die Audiodatei ebenfalls zu den Akten genommen (pag. 744 f.; pag. 763).