Der Beweisantrag wurde abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, ob die Angaben der Straf- und Zivilklägerin in diesem isolierten Punkt der Wahrheit entsprechen, ist für die Würdigung der vorliegenden Vorwürfe nicht entscheidend (pag. 746). Es kann angefügt werden, dass die Registrierung einer Telefonnummer keine weiteren Informationen über die angebliche Affäre beinhalten würde und in der Zwischenzeit geändert worden sein könnte. Die beantragte Beweiserhebung hätte insofern höchstens marginalen Beweiswert hinsichtlich der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Tatsache.