Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei behördlich abzuklären, auf wessen Name die von der Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll gegebene Rufnummer (G.________ (Tel.-Nr.)) registriert sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe angegeben, dass diese Rufnummer von der angeblichen Affäre des Beschuldigten verwendet worden sei (pag. 36, Z. 180). Es sei zur Würdigung ihrer Aussagenehrlichkeit von Bedeutung, ob ihre Mutmassungen auf Tatsachen basieren würden oder nicht (pag. 745). Der Beweisantrag wurde abgewiesen.