676). Der Beschuldigte machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 678). Vom Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), Abteilung Opferhilfe (nachfolgend Zivilklägerin) ging betreffend Berufung und Anschlussberufung innert Frist keine Stellungnahme ein.