4 len Nötigung (Ziff. II.1.1-1.3 des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen (pag. 666 ff.). E.________ (vormals AA.________; nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), nach wie vor amtlich verteidigt durch Fürsprecherin C.________, machte bezüglich der Berufung des Beschuldigten keine Gründe für ein Nichteintreten geltend und erklärte keine Anschlussberufung (pag. 669). Betreffend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde ebenfalls kein Nichteintreten beantragt (pag. 676).