III. des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 mit, dass sie keine Gründe für ein Nichteintreten geltend mache, und erklärte Anschlussberufung betreffend die Freisprüche von den Anschuldigungen der sexuel-