A.________ hat dem Kanton Bern 1/3 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt B.________, ausmachend CHF 3'443.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat dem Kanton Bern 1/3 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt F.________, ausmachend CHF 4'555.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Fürsprecherin C.________ werden wie folgt bestimmt (unterliegen):