61 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von CHF 4'978.20 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 SPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). V.