5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5’000.00. III. 1. Die auf die rechtskräftigen Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 1'113.30 trägt der Kanton Bern. 2. Es wird festgestellt, dass die auf die rechtkräftigen Freisprüche entfallende Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwalt B.________ von CHF 751.25 bereits ausgerichtet wurde. 59 IV.