126 Abs. 1 Bst. a StPO zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2019 an C.________ verurteilt wurde; 57 4. Weiter verfügt wurde: 4.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB); 4.2. Die beschlagnahmten Waffen (Schlagstock, Paintballwaffe, Paintballdruckbehälter, Paintballmagazin mit Farbkugel, 1 schwarz eingefärbte Spielzeugpistole) werden nach Art. 69 StGB eingezogen und zur Verwertung der Kantonspolizei Bern übergeben. II.