VIII. Verfügungen 40.1 Für die Verfügungen betreffend Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile sowie der biometrisch erkennungsdienstlichen Daten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 40.2 Bezüglich der Ausschreibung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) der Landesverweisung im Schengener Informationssystem kann im Ergebnis auf die korrekte Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1833 f.). Es ist indes der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts zu Art. 24 Ziff.