54 Rechtsanwalt B.________, gesamthaft ausmachend CHF 36'929.75, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren verzichtet (pag. 1693 sowie pag. 2104).