Seinem im Rahmen des Parteivortrags gestellten Antrag auf Erhöhung seiner Honorarnote um eine Stunde aufgrund der längeren Dauer der Parteiverhandlung wird entsprochen (vgl. pag. 2088). Entsprechend beträgt das oberinstanzliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers gesamthaft CHF 4'978.20, welches gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu entschädigen ist. 40.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht