Die ausgewiesenen Auslagen sind dagegen nicht zu beanstanden. Die amtliche Entschädigung beträgt nach dem Gesagten CHF 6'880.20. 40.2.2 Rechtsanwalt Dr. D.________ Der von Rechtsanwalt Dr. D.________ mit Honorarnote vom 7. Februar 2023 für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 22 Stunden à 250.00 sowie die ausgewiesenen Auslagen von gesamthaft CHF 22.30 sind nicht zu beanstanden (pag. 2101 ff.). Seinem im Rahmen des Parteivortrags gestellten Antrag auf Erhöhung seiner Honorarnote um eine Stunde aufgrund der längeren Dauer der Parteiverhandlung wird entsprochen (vgl. pag.