Ferner macht Rechtsanwalt B.________ für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 17 Stunden gelten. Die Kammer erachtet eine Vorbereitung von einem Tag als angemessen, zumal Rechtsanwalt B.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten fungierte und es sich vorliegend um eine beschränkte Berufung handelte. Es erfolgt demnach eine Kürzung um 8 Stunden. Im Ergebnis erachtet die Kammer einen Aufwand von 30 Stunden als für das vorliegende Verfahren angemessen. Die ausgewiesenen Auslagen sind dagegen nicht zu beanstanden.