Der Beschuldigte wurde wie vor der Vorinstanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenverlegung ist dementsprechend zu bestätigen. 39.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’500.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in oberer Instanz und hat folglich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden unter