39. Verfahrenskosten 39.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 44'531.45. Davon auferlegte sie 97,5%, ausmachend CHF 43'418.15, dem Beschuldigten und die restlichen CHF 1'113.30 dem Kanton Bern (pag. 1711). Der Beschuldigte wurde wie vor der Vorinstanz schuldig gesprochen.