Dieses Datum entspricht weder der ersten noch der letzten Zahlung noch dem mittleren Verfall. Auf diesen könnte ohnehin nicht abgestellt werden, zumal die bezahlten Beträge nicht immer gleich hoch waren. Entsprechend ist auch in diesem Fall für den Zinsbeginn auf die letzte Zahlung und somit auf den 5. Dezember 2018 abzustellen (vgl. pag. 1324). Für diese marginale Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil erfolgt keine Kostenausscheidung zu Gunsten des Beschuldigten. VII. Kosten und Entschädigung