Damit stützte die Vorinstanz in letzteren beiden Fällen korrekterweise auf die Übergabe der entsprechenden Geldbeträge ab (vgl. pag. 1329 für den Betrag von CHF 1'900.00 und pag. 1329 in Verbindung mit der tatnächsten Aussage des Straf- und Zivilklägers auf pag. 323 Z. 133 [«sogleich übergeben»] für den Betrag von CHF 2'500.00). In erstem Fall (Betrag von CHF 6'100.00) erfolgten nachweislich Ratenzahlungen in verschiedenen Höhen. Weshalb die Vorinstanz den Zinsbeginn auf den 1. März 2018 festgesetzt hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Dieses Datum entspricht weder der ersten noch der letzten Zahlung noch dem mittleren Verfall.