37. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Schadenersatz kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1831). 38. Subsumtion Der Straf- und Zivilkläger hat durch gesamthaft drei Erpressungen einen Vermögensschaden von CHF 6'100.00, CHF 2'500.00 und CHF 1'900.00 erlitten. Dieser wurde vom Beschuldigten widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft verursacht. Ent-