36. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in Anbetracht der empfindlichen Freiheitsstrafe sowie des Verschuldens des Beschuldigten eine Dauer von 8 Jahren als angemessen. Einer höheren Dauer steht das Verschlechterungsverbot entgegen. VI. Zivilpunkt