In seinen Aussagen finden sich sodann diverse Widersprüche, so z.B. betreffend Zeitpunkt der Einreise sowie im Zusammenhang mit der beschriebenen Aushebung: So erwähnte der Beschuldigte nur ein einziges Mal das Explodieren einer Handgranate und machte ganz allgemein nur oberflächliche Angaben dazu. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess er die Handgranate gänzlich unerwähnt und gab darüber hinaus sogar auf explizite Frage an, an dieser Aushebung sei nichts passiert. Diese selektive Aggravation spricht erheblich gegen tatsächlich Erlebtes. Die angeblichen Verletzungen am Knie hat er sodann weder spezifiziert noch belegt.