Auf explizite Nachfrage bezüglich der im Leumundsbericht erwähnten Handgranate gab der Beschuldigte an, er wolle nicht drüber sprechen, er habe Verletzungen am Knie (pag. 2059 Z. 41). Dem Beschuldigten gelingt es nicht, eine Gefährdung für Leib und Leben bei der Einreise nach Sri Lanka auch nur glaubhaft zu machen. Zunächst ist es lebensfremd, dass der Beschuldigte vor dem oberinstanzlichen Hauptverfahren weder eine solche Aushebung noch eine ernsthafte, lebensbedrohliche Gefährdung im Falle seiner Einreise erwähnt hätte, wenn eine solche bestehen würde. Die Kammer erachtet es als höchst unglaubhaft, dass er einen solchen Vorfall einfach vergessen oder für nicht wichtig empfunden habe.