2059 Z. 16 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er davon nichts erzählt, weil er nie danach gefragt worden sei. Er habe damals keine Landesverweisung gehabt, erst nachdem das Urteil gekommen sei, habe er es erzählt (pag. 2059 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls, wonach er explizit auf die drohende Landesverweisung angesprochen worden sei und diesen Vorfall nicht erwähnt habe, gab der Beschuldigte an, dass er dies nicht als wichtig empfunden habe. Er habe sich erst nach dem Urteil und der darin ausgesprochenen Landesverweisung gegenüber seinen Eltern erklären müssen und es mit seinem Anwalt angeschaut.