Die Interessenabwägung würde klar zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. 34.8 Ad Vollzugshindernisse: Der Beschuldigte macht im oberinstanzlichen Verfahren erstmals geltend, eine Einreise nach Sri Lanka könnte für ihn lebensbedrohliche Folgen haben. Er macht damit implizit Vollzugshindernisse aufgrund von Art. 3 EMRK geltend. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (Urteil des Bundesgericht 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119).