Im Ergebnis liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Eine Prüfung der Interessenabwägung erübrigt sich damit. Vollständigkeitshalber und im Sinne eines obiter dictum wird hierzu aber auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vorbehältlich seither geänderter und bereits erwähnter Veränderungen im Leben des Beschuldigten vollumfänglich anschliesst (S. 98 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1828 ff.). Die Interessenabwägung würde klar zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen.