In Würdigung der Gesamtumstände gelangt die Kammer zu folgendem Schluss: Die Aufenthaltsdauer und damit zusammenhängend die soziale Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sowie die eher schwierige Integration im Heimatland wirken sich zu Gunsten eines persönlichen Härtefalls aus. Sie stehen den vielen einschlägigen Vorstrafen sowie der fehlenden beruflichen und finanziellen Eingliederung gegenüber, welche nach Ansicht der Kammer eindeutig überwiegen. Die familiären Verhältnisse stehen schliesslich einer Landesverweisung nicht entgegen. Im Ergebnis liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor.