1570 Z. 18 ff.). Schliesslich sind die Eltern auch in finanzieller Hinsicht nicht auf den Beschuldigten angewiesen; im Gegenteil: Dieser stellt für die Eltern zumindest in dieser Hinsicht eindeutig eine Belastung dar, kommen diese doch nach wie vor anscheinend für dessen Lebensunterhalt auf. Es liegt folglich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Art. 8 EMRK steht im Ergebnis einer Landesverweisung nicht entgegen. 34.6 Ad Integration im Heimatland: Die Integration im Heimatland ist stets mit einer gewissen Härte verbunden.