Den Eltern ist trotz sprachlicher Defizite einerseits zuzumuten, selbständig mit Ärzten und Krankenkassen zu korrespondieren, andererseits verfügt die Schweiz als Sozialstaat über genügend Hilfestellen, welche bei Abwesenheit des Beschuldigten eine Betreuung seiner Eltern sicherstellen würden. Im Übrigen gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass der Vater vier oder fünf und die Mutter vier Brüder sowie 30-40 Nichten und Neffen hätten, zu denen sie in Kontakt stehen würden (pag. 1570 Z. 18 ff.).