der Vater ist erst seit Kurzem pensioniert. Die Aussagen des Beschuldigten waren ebenfalls nicht geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis zu belegen. Dieser machte die Hilfsbedürftigkeit der Eltern nur dann geltend, wenn es ihm einen Nutzen einbrachte. Entsprechend hat er anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme noch ausgeführt, er wolle vielleicht mit seiner Frau in einen anderen Kanton ziehen und nicht in Bern bleiben, wogegen er nun im Hinblick auf die drohende Landesverweisung behauptet, seine Eltern seien zwingend auf ihn angewiesen und dass er alles für sie erledige.