2054 Z. 7 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren die Beschwerden und Unterstützungsleistungen gegenüber seinen Eltern noch gar kein Thema. Vielmehr führte er aus, dass seine Eltern ihm helfen würden, wenn er etwas brauche (pag. 1569 Z. 13). Die Eltern des Beschuldigten leben seit über 30 Jahren in der Schweiz. Ihre gesundheitlichen Probleme erreichen keinen so aussergewöhnlichen Schweregrad, welcher die Unterstützung durch den Beschuldigten unerlässlich erscheinen lassen würde. Immerhin scheint die Mutter nach wie vor arbeitstätig zu sein; der Vater ist erst seit Kurzem pensioniert.