1924 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte auf Frage nach seinem gewöhnlichen Tagesablauf zunächst zahlreiche Aktivitäten zu Protokoll, wobei er seine Eltern mit keinem Wort erwähnte (pag. 2053 Z. 22 ff.). Erst auf entsprechenden Vorhalt und auf Frage nach der Betreuung seiner Eltern führte er aus, er bringe seine Eltern zum Arzt, schaue wegen der Medikamente, erledige die Angelegenheiten mit der Krankenkasse, bezahle die Miete und die Rechnungen, gehe einkaufen und mache das Meiste im Haushalt. Seine Mutter