Die familiären Verhältnisse stehen im Ergebnis einer Landesverweisung nicht entgegen. 34.5 Ad Abhängigkeit der Eltern: Der Beschuldigte machte im Rahmen des Leumundsberichts erstmals geltend, dass seine Eltern auf ihn angewiesen seien, weil der Vater bereits etwas älter und müde sei und die Mutter nach Knieoperationen nicht mehr so gut Treppen steigen und schwere Dinge heben könne, weshalb er im Haushalt mithelfe. Den Vater bringe er regelmässig zu Arztterminen und er sei auch die Kontaktperson zu den behandelnden Ärzten (pag.