(Beruf) (pag. 1570). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, dass seine Ehefrau 29 Jahre alt sei und im AG.________(Kanton) lebe. Sie heisse AI.________ und doktoriere am Universitätsspital. Weitere Angaben wollte er keine machen (pag. 2053 f. Z. 40 ff.). Der Beschuldigte hat es unterlassen, jemals ein Beweisstück im Zusammenhang mit seiner angeblichen Partnerschaft und der hinduistischen Trauung ins Verfahren einzubringen. Dies ist vor dem Hintergrund der drohenden Landesverweisung fragwürdig. Seine Angaben konnten somit bis heute nicht verifiziert werden.