1903 f.). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten seit 13 Jahren immer wieder strafrechtlich (und auch einschlägig) in Erscheinung getreten und liess sich weder von rechtskräftigen Verurteilungen noch von der drohenden Landesverweisung oder der abgesessenen Untersuchungshaft davon abhalten, während laufenden Strafverfahrens erneut zu delinquieren. Die vielen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen sowie die fortlaufende Delinquenz des Beschuldigten wirken sich damit stark zu Ungunsten eines persönlichen Härtefalls aus.