1012 f.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil liegen schliesslich drei weitere rechtskräftige Verurteilungen mittels Strafbefehl vor: Einerseits wurde er am 11. Februar 2022 von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen Drohung, Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt, andererseits am 5. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG (pag.