Aus den eingereichten Unterlagen ist indessen weder eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch noch eine Bewerbung bei Q.________ in Langnau ersichtlich. Dieses Unternehmen lässt sich im Übrigen weder im Zentralen Firmenindex noch über eine normale Google-Suche finden. Die Angaben des Beschuldigten lassen im Ergebnis erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit sowie an den geltend gemachten Arbeitsbemühungen aufkommen. Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nie auf seinem erlernten Beruf gearbeitet hat und zurzeit arbeitslos ist. Die einzige Arbeitstätigkeit, die er jemals ausgeübt hat, dauerte knapp ein Jahr und liegt bereits mindestens sechs Jahre zurück.