Die eingereichten Bewerbungsabsagen sind sodann nicht geeignet, ernsthafte Arbeitsbemühungen, geschweige denn eine unverschuldete Arbeitslosigkeit, zu belegen. Letzteres ist bereits deshalb abzulehnen, weil er einerseits nachweislich eine Anstellung gleich nach deren Antreten aus unbefriedigenden Gründen wieder aufgegeben hat sowie andererseits, weil er gemäss den eingereichten Unterlagen die angeblichen Arbeitsbemühungen erst im Juli 2022 aufnahm. Vor diesem Datum sind solche Bemühungen weder aktenkundig noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht.