Zudem machte er, kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung sowie anlässlich der Fortsetzungsverhandlung jeweils geltend, quasi schon sicher eine Anstellung zu haben. Belegt hat er indes nur die Anstellung bei der AC.________ AG, welche er sogleich wieder kündigte, weil sie ihm nicht passte. Die eingereichten Bewerbungsabsagen sind sodann nicht geeignet, ernsthafte Arbeitsbemühungen, geschweige denn eine unverschuldete Arbeitslosigkeit, zu belegen.