2053 Z. 5 ff.). Im Vorfeld der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte zudem diverse Jobabsagen eingereicht, welche seine Arbeitsbemühungen sowie die unverschuldete Arbeitslosigkeit belegen sollen (pag. 1998 ff.). Zunächst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine Ausbildungen nicht mit entsprechenden Abschlüssen und Zeugnissen belegt hat. Seit 2016/2017 geht er keiner geregelten Arbeit mehr nach. Zudem machte er, kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung sowie anlässlich der Fortsetzungsverhandlung jeweils geltend, quasi schon sicher eine Anstellung zu haben.