Insofern griff die Vorinstanz auf die zweite Voraussetzung vor, ohne die erste abschliessend beurteilt zu haben. Die Vorinstanz blieb mithin die Erklärung schuldig, ob sie die einzelnen Kriterien jeweils zu Gunsten oder zu Ungunsten eines schweren persönlichen Härtefalls bewertete und zu welchem abschliessenden Ergebnis sie gelangte. Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich punktuell zu ergänzen: 34.1 Ad Aufenthaltsdauer und soziales Umfeld: Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1824). Die Anwesenheitsdauer in