Die Vorinstanz setzte sich mit den relevanten Härtefallkriterien, namentlich der Anwesenheitsdauer und dem Grad der Integration, den familiären Verhältnissen, der Arbeits-, Ausbildungs- und finanziellen Situation, dem Gesundheitszustand, den Vorstrafen sowie mit den Resozialisierungsmöglichkeiten und -aussichten im Heimatland des Beschuldigten vertieft auseinander. Es kann in erster Linie auf ihre korrekten Erwägungen verwiesen werden (S. 94 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1824 ff.).