34. Subsumtion Der Beschuldigte ist Ausländer und wurde wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB schuldig gesprochen. Er ist damit grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. Die Vorinstanz setzte sich mit den relevanten Härtefallkriterien, namentlich der Anwesenheitsdauer und dem Grad der Integration, den familiären Verhältnissen, der Arbeits-, Ausbildungs- und finanziellen Situation, dem Gesundheitszustand, den Vorstrafen sowie mit den Resozialisierungsmöglichkeiten und -aussichten im Heimatland des Beschuldigten vertieft auseinander.