32. Fazit Der Beschuldigte wird im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 67 Tagen sowie von 110 Tagen für die Ersatzmassnahme (Electronic Monitoring) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00 verurteilt. Bei dieser Höhe der Freiheitsstrafe kommt nur der unbedingte Vollzug in Betracht; die Übertretungsbusse ist ohnehin zwingend unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Landesverweisung