Dies entspricht im Übrigen auch dem Antrag der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1822 f.). Die 331 Tage dauernde Ersatzmassnahme (3. Juni 2020 - 29. April 2021 = 331 Tage) wird damit im Umfang von 110 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.